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Steuern in Studium und Ausbildung

Viele Studierende und Auszubildende fragen sich, ob sich eine Steuererklärung für sie überhaupt lohnt, oder ob Ausbildungskosten steuerlich absetzbar sind. Die Antwort: Ja, unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich Studien- und Ausbildungsausgaben gezielt geltend machen. Wer frühzeitig Bescheid weiß, kann sich eine spürbare Rückerstattung sichern oder für später vorsorgen. Dieser Ratgeber zeigt, worauf es im Steuerjahr 2025 ankommt – verständlich, kompakt und praxisnah.

Das Wichtigste in Kürze

  • Freiwillige Steuererklärung bringt oft Geld zurück – auch ohne Abgabepflicht.
  • Ausbildungskosten sind je nach Art der Ausbildung unterschiedlich absetzbar – mit oder ohne Verlustvortrag.
  • Typische Ausgaben wie Fahrtkosten, Literatur und Studiengebühren können steuerlich geltend gemacht werden.

Bin ich in Ausbildung oder Studium zur Steuererklärung verpflichtet?

Nicht alle müssen eine Steuererklärung abgeben – aber in bestimmten Fällen schreibt das Finanzamt sie vor. Das betrifft auch viele Studierende und Auszubildende. Ein Blick in die Liste lohnt sich:

Pflicht zur Steuererklärung besteht, wenn Sie …

  • mehrere Jobs gleichzeitig hatten, und einer davon über Steuerklasse VI lief,
  • Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro erhalten haben – zum Beispiel Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld,
  • zusätzliche Einkünfte über 410 Euro hatten, etwa aus Nebenjobs, Selbstständigkeit oder Vermietung,
  • einen Freibetrag beim Finanzamt beantragt haben – zum Beispiel für Fahrtkosten oder auswärtige Unterkunft – und Ihr Arbeitslohn über dem Grundfreibetrag lag (2025: 12.096 Euro),
  • verheiratet sind und beide Partner Arbeitslohn bekommen haben – mit Steuerklasse V oder VI oder dem Faktorverfahren,
  • selbstständig oder freiberuflich tätig waren – und Ihre Einkünfte über dem Grundfreibetrag lagen,
  • eine Aufforderung zur Abgabe vom Finanzamt erhalten haben.

Unser Tipp: Auch wenn keine Pflicht besteht, kann sich die freiwillige Abgabe lohnen – zum Beispiel, wenn Sie Lohnsteuer gezahlt oder hohe Ausbildungskosten hatten. Sie haben dafür vier Jahre Zeit.

Was Sie von der Steuer absetzen können – typische Ausgaben in Studium und Ausbildung

Ob Studiengebühren, Fachliteratur oder das Semesterticket – Ausgaben rund um Ausbildung und Studium können schnell ins Geld gehen. Umso wichtiger ist es, die steuerlichen Möglichkeiten zu kennen. Welche Kosten Sie geltend machen können, hängt von der Art Ihrer Ausbildung ab – und davon, ob es sich steuerrechtlich um Werbungskosten oder Sonderausgaben handelt.

Die absetzbaren Ausgaben für Studierende im Überblick

Im Rahmen eines Studiums oder einer Ausbildung können viele Kosten steuerlich berücksichtigt werden – entweder als Werbungskosten bei einer Zweitausbildung oder beruflich veranlassten Ausbildung oder als Sonderausgaben bei einer erstmaligen Ausbildung ohne vorherigen Berufsabschluss. 

Hier die häufigsten Beispiele

  • Fachliteratur: Bücher, E-Books, Fachzeitschriften, Skripte
  • Arbeitsmittel: Laptop, Drucker, Taschenrechner, Schreibtisch, Bürostuhl
  • Studiengebühren: Semesterbeiträge, Verwaltungskosten, Studienbeiträge (insbesondere bei privaten Hochschulen)
  • Fahrtkosten: Wege zur Universität, Hochschule oder Berufsschule (in der Regel 30 Cent pro Kilometer einfache Strecke)
  • Exkursionen und Auslandssemester: Reisekosten, Unterkunft, Verpflegungsmehraufwand, Visumgebühren
  • Druck- und Kopierkosten: Abschlussarbeiten, Hausarbeiten, Skriptkopien
  • Telefon- und Internetkosten: anteilig, wenn beruflich bzw. studienbedingt genutzt
  • Kosten für Bewerbung und Praktikum: Fahrtkosten, Bewerbungsfotos, Bewerbungsmappen
  • Zweitwohnung am Studienort: unter bestimmten Voraussetzungen auch als doppelte Haushaltsführung absetzbar

Werbungskosten vs. Sonderausgaben

 Erklärung
WerbungskostenUnbegrenzt absetzbar. Verluste lassen sich als sogenannter Verlustvortrag in spätere Berufsjahre übertragen. Diese Möglichkeit besteht typischerweise bei einem Masterstudium, einer dualen Ausbildung oder einem berufsbegleitenden Studium. Wenn Sie keine einzelnen Ausgaben nachweisen, berücksichtigt das Finanzamt hier automatisch die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 Euro pro Jahr.
SonderausgabenNur bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Jahr absetzbar. Ein Verlustvortrag ist nicht möglich – Ausgaben können also nur mit dem Einkommen im selben Jahr verrechnet werden. Diese Regelung greift häufig bei einem Erststudium direkt nach dem Schulabschluss.

Steuertipps für Auszubildende

Auch während einer Berufsausbildung können Sie steuerlich profitieren. Viele Auszubildende gehen davon aus, dass sie keine Steuererklärung abgeben müssen oder dass es sich nicht lohnt. Doch gerade in der Ausbildung können bestimmte Ausgaben als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das kann zu einer Steuererstattung führen.

Typische absetzbare Kosten während der Ausbildung

Fahrtkosten

Für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte können Sie die Entfernungspauschale ansetzen. Diese beträgt 0,30 Euro pro Kilometer für die ersten 20 Kilometer und 0,38 Euro pro Kilometer ab dem 21. Kilometer.

Arbeitsmittel

Sie können Ausgaben für Werkzeuge, Fachliteratur oder spezielle Arbeitskleidung als Werbungskosten absetzen.

Doppelte Haushaltsführung

Wenn Sie aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Ausbildungsort unterhalten und gleichzeitig einen eigenen Hausstand an Ihrem Lebensmittelpunkt führen, können Sie die Kosten für die doppelte Haushaltsführung geltend machen. Voraussetzung ist unter anderem, dass Sie sich an den Kosten des Hauptwohnsitzes finanziell beteiligen.

Der Verlustvortrag – Ausbildungskosten später absetzen

Übersteigen Ihre Werbungskosten Ihre Einnahmen, entsteht ein sogenannter Verlust. Diesen können Sie in Form eines Verlustvortrags in zukünftige Jahre übertragen. Sobald Sie ein höheres Einkommen erzielen, wird dieser Verlust mit Ihren positiven Einkünften verrechnet, was zu einer Steuerersparnis führt.

Freiwillige Steuererklärung – oft lohnenswert

Auch wenn Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, kann sie sinnvoll sein. Insbesondere dann, wenn Sie Lohnsteuer gezahlt haben oder hohe Ausbildungskosten hatten. Sie haben die Möglichkeit, die Steuererklärung bis zu vier Jahre rückwirkend einzureichen.

Erst- oder Zweitausbildung? Warum der Unterschied steuerlich so wichtig ist

Ob Sie Ihre Ausbildungskosten unbegrenzt absetzen können oder nur eingeschränkt, hängt maßgeblich davon ab, ob es sich um eine Erst- oder eine Zweitausbildung handelt. Der Unterschied ist nicht nur juristisch, sondern vor allem finanziell relevant.

Illustration einer weißen Zahl 1 in einem blauen Kreis mit orangefarbenem Unterstrich.

Was gilt als Erstausbildung?

Die erste Berufsausbildung oder das erste Studium nach dem Schulabschluss gelten steuerlich als Erstausbildung. Sie muss

  • mindestens 12 Monate dauern,
  • strukturiert ablaufen (zum Beispiel mit Lehrplan),
  • mit einer Prüfung abschließen.

Dazu zählt zum Beispiel

  • eine klassische duale Berufsausbildung,
  • ein Bachelorstudium ohne vorherige Ausbildung,
  • eine schulische Ausbildung mit anerkanntem Abschluss.
Rundes blaues Icon mit weißer Ziffer 2 in der Mitte und einem kurzen orangefarbenen Balken darunter.

Was zählt als Zweitausbildung?

Alles, was nach einer abgeschlossenen Erstausbildung kommt, gilt steuerlich als Zweitausbildung. Dazu gehören

  • ein Masterstudium nach dem Bachelor,
  • ein weiteres Studium nach einer ersten Berufsausbildung,
  • ein berufsbegleitendes Studium mit abgeschlossener Erstausbildung,
  • eine zweite Lehre in einem anderen Berufsfeld.

Warum ist das wichtig für Ihre Steuer?

  • Kosten einer Zweitausbildung gelten als Werbungskosten. Sie sind unbegrenzt absetzbar – auch dann, wenn aktuell kein Einkommen erzielt wird. Verluste lassen sich in spätere Berufsjahre vortragen (Stichwort: Verlustvortrag).
  • Kosten einer Erstausbildung können nur als Sonderausgaben abgesetzt werden – und das maximal bis zu 6.000 Euro pro Jahr. Ein Verlustvortrag ist hier nicht möglich.
Illustration eines stilisierten Informationssymbols mit einem orangefarbenen Unterstrich.

Wann also lohnt sich die freiwillige Abgabe?

Auch wenn Sie gesetzlich nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, kann sich eine freiwillige Abgabe lohnen – besonders dann, wenn Sie während der Ausbildung oder des Studiums bereits Lohnsteuer gezahlt haben. Das ist etwa bei Minijobs mit Steuerabzug, Werkstudententätigkeiten oder befristeten Anstellungen der Fall.

Haben Sie außerdem hohe Ausbildungskosten, die Ihre Einnahmen übersteigen, kann ein Verlust entstehen. Diesen können Sie als sogenannten Verlustvortrag sichern und später mit Ihrem ersten Berufseinkommen verrechnen. So sparen Sie in den ersten Berufsjahren spürbar Steuern. Eine freiwillige Steuererklärung können Sie bis zu vier Jahre rückwirkend einreichen – also zum Beispiel bis Ende 2029 für das Jahr 2025. Je früher Sie beginnen, desto besser – vor allem, wenn bereits erste Ausgaben angefallen sind.

FAQ zu Steuern in Studium und Ausbildung

Muss ich als Studentin, Student oder auszubildende Person eine Steuererklärung abgeben?

In der Regel sind Sie nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Eine Pflicht besteht jedoch, wenn Sie beispielsweise mehrere Jobs gleichzeitig hatten, Lohnersatzleistungen über 410 Euro erhalten haben oder Ihr Einkommen den Grundfreibetrag überschreitet. Für das Jahr 2025 liegt dieser bei 12.096 Euro.

Welche Ausbildungskosten kann ich absetzen?

Sie können unter anderem Fahrtkosten, Studien- oder Lehrgangsgebühren, Fachliteratur, Arbeitsmittel sowie Kosten für ein Auslandssemester oder ein Studentendarlehen steuerlich geltend machen. Bei einer Zweitausbildung, also zum Beispiel einem Masterstudium, sind diese als Werbungskosten unbegrenzt absetzbar; bei einer Erstausbildung, zum Beispiel einem Bachelorstudium, können Sie bis zu 6.000 Euro jährlich als Sonderausgaben ansetzen.

Was ist ein Verlustvortrag und wie funktioniert er?

Ein Verlustvortrag ermöglicht es Ihnen, Ausbildungskosten, die Ihre Einnahmen übersteigen, in zukünftige Jahre zu übertragen. Sobald Sie ein höheres Einkommen erzielen, wird dieser Verlust mit Ihren positiven Einkünften verrechnet, was zu einer Steuerersparnis führt.

Muss ich BAföG oder Unterhaltszahlungen versteuern?

Nein, sowohl BAföG-Leistungen als auch Unterhaltszahlungen der Eltern sind in der Regel steuerfrei. Allein aufgrund dieser Einkünfte sind Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Wie reiche ich meine Steuererklärung am besten ein?

Sie können Ihre Steuererklärung elektronisch über das offizielle Portal ELSTER einreichen. Alternativ stehen Ihnen benutzerfreundliche Steuer-Apps zur Verfügung, die Sie Schritt für Schritt durch den Prozess führen. Bei komplexeren Sachverhalten kann auch die Unterstützung durch einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater sinnvoll sein.

  • Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch einen Steuerberater, Steuer-Bevollmächtigten, Rechtsanwalt (insbesondere Fachanwalt für Steuerrecht), Wirtschaftsprüfer oder Lohnsteuer-Hilfeverein nicht ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am 10. September 2025.